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Satzung

Satzung des Turn- und Spielvereins „Phönix“ Lomersheim e.V. (Fassung vom 27.02.2015)
Paragraph 1

Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Spielverein „Phönix“ Lomersheim e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Mühlacker, Stadtteil Lomersheim.

Die Farben des Vereins sind gelb-blau.

Paragraph 2

Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird
insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich Fußball, Leichtathletik, Turnen, Tischtennis und Wintersport verwirklicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Hauptausschuß
kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26a EStG. beschließen.

Paragraph 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Paragraph 4

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sie verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder-und Jugendschutz u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und körperliche
Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

Paragraph 5

Vertretung und Leitung des Vereins.

Der Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB besteht aus dem 1.und 2. und ggf. einem 3. und 4. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,-- Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.

Paragraph 6

Der erweiterte Vorstand (Hauptausschuss) besteht aus:

a) dem 1. Vorstand
dem 2. Vorstand
ggf. einem 3. und 4. Vorstand
den Ehrenvorsitzenden

b) dem Kassierer
c) dem Schriftführer
d) dem Spielausschussvorsitzenden,
dessen Stellvertreter (ein oder mehrere)
e) dem Platz- oder Gerätewart
f) dem Pressewart
g) den Spielführern 1. und 2. Mannschaft
h) den Abteilungsleitern,
dazu bis zu 25 weiteren Beisitzern.

Paragraph 7

Die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Im Laufe des Geschäftsjahres ausscheidende Mitglieder werden durch den Hauptausschuss ersetzt.

Paragraph 8

Der Hauptausschuss kann, falls ein Mitglied dieses Ausschusses seine Amtspflichten vernachlässigt, Verzicht auf das Amt verlangen und dieses neu besetzen.

Paragraph 9

Hauptausschusssitzungen werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertretern einberufen. Der Hauptausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/3 seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Verhandlungen sind streng vertraulich.

Paragraph 10

Der Hauptausschuss erledigt die gesamten Vereinsgeschäfte. Die Verwaltung des Vereinsvermögens ist dem Hauptausschuss anvertraut. Zum Ankauf, Verkauf oder Belastung von Grundstücken ist in jedem Fall der Beschluss der Mitgliederversammlung einzuholen. Der Kassierer ist nur ermächtigt, solche Zahlungen zu leisten, die vom Vorstand bewilligt sind. Der 1. Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter können über Beträge bis zu 500,-- Euro alleine entscheiden.

Paragraph 11

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im 1.Quartal nach vorhergehender Kassenprüfung durch zwei von der letzten Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zum Zweck der Berichterstattung, Rechnungslegung und Entlastung des Hauptausschusses statt. Neuwahlen finden alle 2 Jahre statt.

Paragraph 12

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Hauptausschuss nach Bedarf oder auf Antrag von 2/3 aller Mitglieder einberufen.

Paragraph 13

In der Mitgliederversammlung sind nur anwesende Mitglieder stimmberechtigt. Die Verhandlungen geschehen parlamentarisch. Ergibt sich bei der Beschlussfassung über einen Gegenstand Stimmengleichheit, so entscheidet die Mehrheit der anwesenden Hauptausschussmitglieder.

Paragraph 14

Die Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang durch einfache Stimmenmehrheit. Bei einer etwa nötig werdenden Stichwahl entscheidet bei Stimmengleichheit der Vorsitzende. Bei der Mitgliederversammlung Abwesende sind nur dann wählbar, wenn ihre schriftliche Einwilligung für die Übernahme eines Amtes vorliegt. Wahl durch Zuruf ist gestattet, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

Paragraph 15

Sämtliche Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch das „Mühlacker Tagblatt“ bekannt zu geben. Anträge hierzu sind spätestens 8 Tage zuvor schriftlich dem 1.Vorsitzenden einzureichen.

Paragraph 16

Die Mitgliederversammlung wird von 1.Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Paragraph 17

Zu einer Abänderung dieser Satzung ist eine 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

Paragraph 18

Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus:

a) dem beweglichen und unbeweglichen Eigentum
des unter Paragraph 1 genannten Vereins
b) Stiftungen
c) Beitrags- und Eintrittsgeldern.

Paragraph 19

Mitgliedschaft

1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2) Angehörige des Vereins im Alter von 14 – 18 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- bzw. Kinderabteilungen zusammengefasst.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

3) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Anmeldung, die möglichst von einem Vereinsmitglied / Abteilungsleiter mit unterzeichnet sein soll. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
4) Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes bzw. des Hauptausschusses durch Mitgliederversammlungsbeschluss mit 2/3-Mehrheit ernannt. Die betreffenden Personen müssen dem Verein mindestens 35 Jahre angehören. Bei außergewöhnlichen Verdiensten für den Verein kann der Hauptausschuss die vorzeitige Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Ehrenmitglieder werden automatisch Mitglieder des Fördervereins.

Paragraph 20

Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt mittels einer schriftlichen Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres,
b) durch Todesfall,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
d) Der Ausschluss kann nur durch den Hauptausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für mindestens 12 Monate im Rückstand ist; wenn es sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzungen oder die Satzung eines Verbandes, dem der Verein angehört, schuldig macht oder wenn es durch grobe Verstöße gegen Moral und Sitte das Ansehen des Vereins oder des betreffenden Verbands herabsetzt.
e) Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu.

Paragraph 21

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus wirtschaftlichen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können durch Beschluss des Hauptausschusses ganz oder teilweise davon befreit werden. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Kalenderjahres im Voraus an den Verein zu bezahlen.

Paragraph 22

Unfallfürsorge

Für Unfälle bei Ausübung des Sports haftet der Verein nicht. Der Verein ist automatisch der Unfallkasse des Württembergischen Landessportbundes angeschlossen. Die Versicherung der aktiven Mannschaften ist, wie auch eine Versicherung gegen Haftung, bei einer Gesellschaft zu tätigen.

Paragraph 23

Strafen

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen der Strafgewalt des Hauptausschusses. Ordnungsstrafen können nur verhängt werden gegen Vereinsangehörige, die gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung verstoßen oder Ehre und Vermögen des Vereins schädigen oder zu schädigen versuchen.

Paragraph 24

Unbeschadet der Geltendmachung eines im Einzelfall entstandenen höheren Schadens ist der Hauptausschuss berechtigt, folgende Strafen zu verhängen:

1) Rügen
2) Geldstrafen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages
3) Ausschluss aus dem Verein nach Paragraph 20 der Satzung.

Paragraph 25

Auflösung des Vereins

Wenn die Zahl der Mitglieder unter 11 herabsinkt, kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden. Die kann auch durch übereinstimmende je mit 2/3-Mehrheit gefasste Beschlüsse des gesamten Hauptausschusses und der erschienenen Mitglieder einer ordnungsgemäß zum Zwecke der Vereinsauflösung einberufenen Mitgliederversammlung geschehen. Diese Vorschriften gelten auch sinngemäß für den Fall einer Verschmelzung mit einem anderen Verein.

Paragraph 26

Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württembergischen Landessportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur ausschließlichen Verwendung im Sinne von Paragraph 2 dieser Satzung zu übertragen.

Paragraph 27

Schlussbestimmungen
Über alle in dieser Satzung nicht vorhergesehenen Fälle entscheidet der Hauptausschuss, gegen dessen Beschlüsse 1/3 aller Mitglieder Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen kann.

 

Mühlacker. den 27.02.2015 1. Vorstand Karlheinz Mannhardt