
2011 / 2012

| Satzung |
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S a t z u n g
des Turn- und Spielvereins „Phönix“ Lomersheim e.V. (Fassung vom 29. Februar 2008) Paragraph 1 Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Spielverein „Phönix“ Lomersheim e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Maulbronn eingetragen (VR 106). Der Verein hat seinen Sitz in Mühlacker, Stadtteil Lomersheim. Paragraph 2 Der Verein ist gemeinnützig und betreibt die planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen, insbesondere Fußball, Leichtathletik, Turnen, Tischtennis und Ski. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen und unverhältnismäßig hohe Vergütungen bezahlt werden. Die Farben des Vereins sind gelb – blau. Paragraph 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Paragraph 4 Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt. Er steht politisch, rassistisch und religiös auf vollständig neutraler Grundlage. Paragraph 5 Vertretung und Leitung des Vereins. Der Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB besteht aus dem 1.und 2. und ggf. einem 3. und 4. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,-- Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen. Paragraph 6 Der erweiterte Vorstand (Hauptausschuss) besteht aus: a) dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, ggf. einem 3. und 4. Vorstand, den Ehrenvorsitzenden b) dem Kassierer c) dem Schriftführer d) dem Spielausschussvorsitzenden, dessen Stellvertreter (ein oder mehrere) e) dem Platz- oder Gerätewart f) dem Pressewart g) dem Spielführer 1. Mannschaft h) den Abteilungsleitern, dazu bis zu 25 weiteren Beisitzern. Paragraph 7 Die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses erfolgt durch die Hauptversammlung. Im Laufe des Geschäftsjahres ausscheidende Mitglieder werden durch den Hauptausschuss ersetzt. Paragraph 8 Der Hauptausschuss kann, falls ein Mitglied dieses Ausschusses seine Amtspflichten vernachlässigt, Verzicht auf das Amt verlangen und dieses neu besetzen. Paragraph 9 Hauptausschusssitzungen werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertretern einberufen. Der Hauptausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/3 seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Verhandlungen sind streng vertraulich. Paragraph 10 Der Hauptausschuss erledigt die gesamten Vereinsgeschäfte. Die Verwaltung des Vereinsvermögens ist dem Hauptausschuss anvertraut. Zum Ankauf, Verkauf oder Belastung von Grundstücken ist in jedem Fall der Beschluss der Mitgliederversammlung einzuholen. Der Kassierer ist nur ermächtigt, solche Zahlungen zu leisten, die vom Vorstand bewilligt sind. Der 1. Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter können über Beträge bis zu 500,-- Euro alleine entscheiden. Paragraph 11 Hauptversammlung Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im Januar oder Februar nach vorhergehender Kassenprüfung durch zwei von der letzten Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer zum Zweck der Berichterstattung, Rechnungslegung und Entlastung des Hauptausschusses statt. Neuwahlen finden alle 2 Jahre statt. Paragraph 12 Außerordentliche Hauptversammlungen werden vom Hauptausschuss nach Bedarf oder auf Antrag von 2/3 aller Mitglieder einberufen. Paragraph 13 In der Hauptversammlung sind nur anwesende Mitglieder stimmberechtigt. Die Verhandlungen geschehen parlamentarisch. Ergibt sich bei der Beschlussfassung über einen Gegenstand Stimmengleichheit, so entscheidet die Mehrheit der anwesenden Hauptausschussmitglieder. Paragraph 14 Die Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang durch einfache Stimmenmehrheit. Bei einer etwa nötig werdenden Stichwahl entscheidet bei Stimmengleichheit der Vorsitzende. Bei der Hauptversammlung Abwesende sind nur dann wählbar, wenn ihre schriftliche Einwilligung für die Übernahme eines Amtes vorliegt. Wahl durch Zuruf ist gestattet, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Paragraph 15 Sämtliche Hauptversammlungen sind mindestens 1 Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch die Tagespresse bekannt zu geben. Anträge hierzu sind spätestens 4 Tage zuvor schriftlich dem Hauptausschuss einzureichen. Paragraph 16 Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Paragraph 17 Zu einer Abänderung dieser Satzung ist eine 2/3-Mehrheit einer Hauptversammlung erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Paragraph 18 Vereinsvermögen Das Vereinsvermögen besteht aus: a) dem beweglichen und unbeweglichen Eigentum des unter Paragraph 1 genannten Vereins b) Stiftungen c) Beitrags- und Eintrittsgeldern. Paragraph 19 Mitgliedschaft 1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. 2) Angehörige des Vereins im Alter von 14 – 18 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- bzw. Kinderabteilungen zusammengefasst. 3) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung, die möglichst von einem Vereinsmitglied mit unterzeichnet sein soll. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe der Hauptausschuss bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. 4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes bzw. des Hauptausschusses durch Hauptversammlungsbeschluss mit 2/3-Mehrheit ernannt. Die betreffenden Personen müssen dem Verein mindestens 35 Jahre angehören. Bei außergewöhnlichen Verdiensten für den Verein kann der Hauptausschuss die vorzeitige Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Ehrenmitglieder werden automatisch Mitglieder des Fördervereins. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. Paragraph 20 Austritt und Ausschluss Die Mitgliedschaft erlischt a) durch freiwilligen Austritt mittels einer schriftlichen Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres, b) durch Todesfall, c) durch Ausschluss aus dem Verein. d) Der Ausschluss kann nur durch den Hauptausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für mindestens 12 Monate im Rückstand ist; wenn es sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzungen oder die Satzung eines Verbandes, dem der Verein angehört, schuldig macht oder wenn es durch grobe Verstöße gegen Moral und Sitte das Ansehen des Vereins oder des betreffenden Verbands herabsetzt. e) Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. Paragraph 21 Mitgliedsbeiträge Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus wirtschaftlichen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können durch Beschluss des Hauptausschusses ganz oder teilweise davon befreit werden. Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch den Hauptausschuss geregelt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Kalenderjahres im voraus an den Verein zu bezahlen. Paragraph 22 Unfallfürsorge Für Unfälle bei Ausübung des Sports haftet der Verein nicht. Der Verein ist automatisch der Unfallkasse des Württembergischen Landessportbundes angeschlossen. Die Versicherung der aktiven Mannschaften ist, wie auch eine Versicherung gegen Haftung, bei einer Gesellschaft zu tätigen. Paragraph 23 Strafen Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen der Strafgewalt des Hauptausschusses. Ordnungsstrafen können nur verhängt werden gegen Vereinsangehörige, die gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung verstoßen oder Ehre und Vermögen des Vereins schädigen oder zu schädigen versuchen. Paragraph 24 Unbeschadet der Geltendmachung eines im Einzelfall entstandenen höheren Schadens ist der Hauptausschuss berechtigt, folgende Strafen zu verhängen: 1) Rügen 2) Geldstrafen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages 3) Ausschluss aus dem Verein nach Paragraph 20 der Satzung. Paragraph 25 Auflösung des Vereins Wenn die Zahl der Mitglieder unter 11 herabsinkt, kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden. Die kann auch durch übereinstimmende je mit 2/3-Mehrheit gefasste Beschlüsse des gesamten Hauptausschusses und der erschienenen Mitglieder einer ordnungsgemäß zum Zwecke der Vereinsauflösung einberufenen Hauptversammlung geschehen. Diese Vorschriften gelten auch sinngemäß für den Fall einer Verschmelzung mit einem anderen Verein. Paragraph 26 Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Hauptversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württembergischen Landessportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur ausschließlichen Verwendung im Sinne von Paragraph 2 dieser Satzung zu übertragen. Paragraph 27 Schlussbestimmungen Über alle in dieser Satzung nicht vorhergesehenen Fälle entscheidet der Hauptausschuss, gegen dessen Beschlüsse ein Drittel aller Mitglieder Beschwerde bei der Hauptversammlung einlegen kann. |







